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Satzung des Fotoclubs Reflexion’90

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Fotoclub Reflexion’90“ und hat seinen Sitz in Erfurt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der Fotografie.
    2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: Mitgliedertreffen, Förderung und Weiterentwicklung der künstlerischen und technischen Fähigkeiten in der Fotografie, Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Durchführung und Beteiligung von und an Ausstellungen, Fotoveranstaltungen und Wettbewerben, Zusammenarbeit mit anderen Fotoclubs.
    3. Vermögensrechtlich ist der Verein selbständig. Er dient mit seinem Vermögen und seinen Einrichtungen gemeinnützigen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Vollendung des 14.Lebensjahres werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
    2. Zusätzlich zum Aufnahmeantrag ist bei einem Mitgliedertreffen ein Portfolio über fotografische Arbeiten vorzustellen.
    3. Über die Annahme des Antrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Mitgliedschaft kann nicht wegen formaler Formfehler oder fehlenden bzw. fehlerhaften Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden, wenn die entsprechende Person für mehr als 12 Monate als Mitglied geführt wurde und während der Zeit aktiv am Vereinsleben teilgenommen hat.
    4. Die aktive Mitgliedschaft wird soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, mit der Zahlung des Jahresbeitrages erworben, jedoch nicht vor Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Aufnahme.

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind verpflichtet sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen. Die Mitarbeit wird durch Beiträge zur Gestaltung der Vereinstreffen, Vorstellung eigener fotografischer Arbeiten und organisatorischer Tätigkeit für den Verein verwirklicht.
    2. Nur Mitgliedern des Vereins ist es möglich, an gemeinsamen Fotoausstellungen und Wettbewerbsveranstaltungen teilzunehmen. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss für einzelne Veranstaltungen, Abweichungen von diesem Grundsatz zulassen.
    3. Die Rechte der von den Mitgliedern dem Verein zur Verfügung gestellten Fotos verbleiben beim Urheber.
    4. Die Mitglieder haben sicher zu stellen, dass bei der Veröffentlichung von Werken auf Veranstaltungen oder Präsentationen des Vereins keine Rechte Dritter verletzt werden. Kommt es zu einer Rechtsverletzung hat das jeweilige Mitglied den Verein und die übrigen Mitglieder von Schadenersatzleistungen freizustellen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

    1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der zu zahlenden Beiträge regelt.
    2. Beiträge aktiver Mitglieder sind bis 28. Februar des Beitragsjahres fällig. Beiträge sind in voller Höhe zu entrichten, eine anteilige Beitragszahlung auch bei Beginn oder Ende der Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres findet nicht statt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet freiwillig durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, bei Ausschluss durch die Mitgliederversammlung oder im Fall des Todes des Mitglieds.
    2. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt.
    3. Bleibt ein Mitglied länger als ein Jahr ohne wichtigen Grund dem Vereinsleben fern, so kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit das Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft beschlossen werden.
    4. Eine Auszahlung des Anteils am Vereinsvermögen des ausscheidenden Mitglieds ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.
    2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Einladung per Email ist gestattet.
    3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Miglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Vorstand

    1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1. Sprecher, 2. Sprecher, Kassierer
    2. Der Vorstand wird auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Fristablauf bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
    4. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich.

§ 10 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zustimmung der Zweidrittel-Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
      werden.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das gesamte Vereinsvermögen nach Rücksprache mit dem Finanzamt gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt.

 

Erfurt, den 17.05.2013

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